Ob die Beschwerdeführerin einzig deshalb, um einer Besteuerung im Kanton Zürich zu entgehen - was sie ausdrücklich bestreitet und als haltlose und beleidigende Behauptung der Vorinstanz bezeichnet - oder ob sie sich aus anderen Gründen in den beiden Jahren 2015 und 2016 vorbehaltlos einer Besteuerung in Appenzell Ausserrhoden unterworfen hatte, spielt im Resultat letztlich keine Rolle: Das Gericht gelangt bei einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Gesellschaft eingetreten ist, nachdem diese in den hier zu beurteilenden Steuerjahren 2015 und 2016 in B.