Seite 15 2.5 Aus dem Blickwinkel des Revisionsverfahrens bleiben die Gründe für die Verletzung der zumutbaren Sorgfalt letztlich unerheblich. Ob die Beschwerdeführerin einzig deshalb, um einer Besteuerung im Kanton Zürich zu entgehen - was sie ausdrücklich bestreitet und als haltlose und beleidigende Behauptung der Vorinstanz bezeichnet - oder ob sie sich aus anderen Gründen in den beiden Jahren 2015 und 2016 vorbehaltlos einer Besteuerung in Appenzell Ausserrhoden unterworfen hatte, spielt im Resultat letztlich keine Rolle: