Seite 13 e. Die Beschwerdeführerin bezeichnet es dementsprechend in der Beschwerdeschrift als „durchaus zutreffend, wenn die Beschwerdeführerin als blosse Briefkastenfirma bezeichnet wird“, rügt aber, es sei eine missgünstige Unterstellung der Vorinstanz, zu behaupten, die Gesellschaft habe in Kenntnis von kollidierenden Steueransprüchen des Kantons Zürich eine tiefere Besteuerung in Appenzell Ausserrhoden zu erwirken versucht. Nach so vielen Jahren in B. habe sich die Gesellschaft darauf verlassen dürfen, dass dort das Hauptsteuerdomizil sei.