In den vorinstanzlichen Unterlagen findet sich schliesslich der Domizilvertrag vom 1. Januar 2009 zwischen der Beschwerdeführerin und der E. (act. 7/10). Aus diesem Vertrag ist ersichtlich, dass die E. das Domizil der Gesellschaft bereits ab Juli 2008 übernommen hatte, seither allfällige an die Adresse der Beschwerdeführerin in B. geschickte Post bloss entgegennimmt und direkt an die Gesellschaft weiterleitet, ohne diese in B. zu bearbeiten.