Auf die hier wesentliche Frage, wo die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 stattfand, hat die reine Aquisitionstätigkeit daher zum Vornherein keinen entscheidenden Einfluss, entscheidend erscheint in diesem Zusammenhang hingegen vor allem, von wo aus die administrativen Tätigkeiten erledigt wurden. Gemäss Rahmenvereinbarung der Beschwerdeführerin mit der L. (act. 2/7) verpflichtete sich die Gesellschaft ab April 2015, der L. geeignete Anlageimmobilien in der Ostschweiz zu evaluieren und gegebenenfalls zum Kauf vorzuschlagen; im Falle eines Kaufes war eine Unterstützung bei der Verkaufsabwicklung vorgesehen.