d. Wie die Beschwerdeführerin selbst argumentiert, fand bzw. findet die Aquisitionstätigkeit der Gesellschaft naturgemäss vor allem in der Gegend der als Aquisitionsobjekt in Frage kommenden Liegenschaften statt, ohne dass in B. konkrete Tätigkeiten ausgeführt wurden. Auf die hier wesentliche Frage, wo die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 stattfand, hat die reine Aquisitionstätigkeit daher zum Vornherein keinen entscheidenden Einfluss, entscheidend erscheint in diesem Zusammenhang hingegen vor allem, von wo aus die administrativen Tätigkeiten erledigt wurden.