vor 2010 ein besonderer Bezug des Alleinaktionärs zur Ostschweiz bzw. konkret zum Kanton Appenzell Ausserrhoden bestanden haben sollte - wie es sich damit verhält, kann hier letztlich offengelassen werden -, sind daraus keine entscheidwesentlichen Schlussfolgerungen zur Steuerhoheit über die Gesellschaft in den hier entscheidenden Jahren 2015 und 2016 zu ziehen. Auch den von der Gesellschaft eingereichten Buchhaltungsunterlagen, die sich auf die Zeit vor der hier in Frage stehenden Steuerperioden beziehen (act. 2/9 und 2/10), kommt grundsätzlich keine Relevanz für die sich hier stellende Frage nach einem