Das Bundesgericht erwog in diesem Entscheid, dass selbst dann, wenn die juristische Person von einem anderen Kanton aus geleitet werde, aber am Sitz mehr als einen Briefkasten unterhalte, dies zwar allenfalls ein sekundäres, nicht aber das primäre Steuerdomizil begründen könne. Vor dem Hintergrund der Regelung von Art. 20 Abs. 1 StHG bedeute dies, dass eine juristische Person zwar nach kantonalem Steuerrecht an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig sei, selbst wenn sie dort nur einen Briefkasten unterhalte; das Hauptsteuerdomizil des interkantonalen Steuerrechts liege hingegen immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung.