a. Die Vorinstanz verweist im Zusammenhang mit der Doppelbesteuerungsproblematik auf einen neueren Entscheid des Bundesgerichts mit einer „Gesamtschau zur bisherigen Rechtsprechung“, wonach im Konfliktfall das Hauptsteuerdomizil seit jeher nur dann dem Sitzkanton zuerkannt wurde, wenn die juristische Person tatsächlich dort geleitet worden war. Das Bundesgericht erwog in diesem Entscheid, dass selbst dann, wenn die juristische Person von einem anderen Kanton aus geleitet werde, aber am Sitz mehr als einen Briefkasten unterhalte, dies zwar allenfalls ein sekundäres, nicht aber das primäre Steuerdomizil begründen könne.