Satz 1 dieser Bestimmung sieht vor: „Die Revision ist ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vorgebracht wird, was bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können.“ Übertragen auf den vorliegenden Fall heisst dies Folgendes: Sollte sich die Beschwerdeführerin entweder im Wissen um einen kollidierenden Steueranspruch des Kantons Zürich der Besteuerung in Appenzell Ausserrhoden unterworfen haben oder hätte sie von diesem kollidierenden Steueranspruch zumindest bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt wissen müssen, so käme eine Revision gestützt auf Art.