a. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Beschwerdeführerin einen möglichen Revisionsanspruch verwirkt habe, weil sie zum einen in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs ihre Steuerpflicht in Appenzell Ausserrhoden vorbehaltlos anerkannt und zum anderen auch infolge ihres treuwidrigen Verhaltens die Konsequenzen der Doppelbesteuerung hinzunehmen habe. Nebst der einschlägigen Rechtsprechung, auf welche die Vorinstanz in der Begründung ihres Nichteintretensentscheids verweist, ist in diesem Zusammenhang auch Art. 189 Abs. 2 StG zu berücksichtigen. Satz 1 dieser Bestimmung sieht vor: