e. Trotz Erfüllung der angeführten rein formellen Voraussetzungen ist die Vorinstanz nicht auf das Revisionsbegehren eingetreten. Im konkreten Fall stellt sich daher vorweg die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen überhaupt einen Nichteintretensentscheid erlassen durfte oder ob sie nicht stattdessen auf das Revisionsgesuch hätte eintreten und einen materiellen Revisionsentscheid fällen müssen. Wäre dies der Fall, so wäre der angefochtene Nichteintretensentscheid ohne weiteres aufzuheben und die Sache zu einem materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.