Die Beschwerdeführerin wurde am 28. September 2018 vom Steueramt des Kantons Zürich erstmals angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht, dass der Kanton Zürich berechtigt sei, die unbeschränkte Steuerhoheit ab 1. Januar 2016 (recte wohl: 2015) zu beanspruchen. Die Beschwerdeführerin akzeptierte in der Folge die ihr vom Steueramt des Kantons Zürich zugestellten Einschätzungsvorschläge bezüglich Staats- und Gemeindesteuern sowohl für das Steuerjahr 2015 als auch für das Steuerjahr 2016 (act. 7/6).