2.2 Das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin (act. 7/9) erfüllt folgende formellen Voraussetzungen gemäss dieser Bestimmungen: a. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz für die hier interessierenden Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 im März 2018 definitiv veranlagt. Die Veranlagungsverfügungen und Schlussrechnungen wurden nicht angefochten, so dass diesbezüglich ein inzwischen „rechtskräftiger Entscheid“ im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StG vorliegt.