1.3. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der formellen Prozessvoraussetzungen sowohl mit Bezug auf die Beschwerdeführerin als auch mit Bezug. auf die Beschwerdeschrift ergibt, dass diese erfüllt sind: Gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 7. Oktober 2019 wurde rechtzeitig innert der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen beim Obergericht eine Beschwerde eingereicht, welche vom für die Gesellschaft einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat F. unterzeichnet ist. Als direkt vom angefochtenen Nichteintretensentscheid Betroffener kommt der Beschwerdeführerin nach Art. 59 i.V.m.