F. Gegen diesen Revisionsentscheid richtet sich die von der Gesellschaft am 6. November 2019 eingereichte Beschwerde mit den eingangs erwähnten Anträgen. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2019 beantragte die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin verlangte weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch reichte sie eine Replik ein. Erwägungen 1. Formelles