E. Am 7. Oktober 2019 fällte die Vorinstanz den Entscheid über das Revisionsbegehren. Sie erwog, auf ein Revisionsbegehren könne gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nur dann eingetreten werden, wenn die geltend gemachten Gründe bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten angeführt werden können. Es sei unter den gegebenen Umständen offensichtlich und von der Gesellschaft auch gar nicht bestritten, dass sich ihr tatsächlicher Geschäftssitz in den betroffenen Steuerperioden 2015 und 2016 nicht in B., sondern in C. befunden habe.