D. Hierauf forderte die Vorinstanz bei der Gesellschaft am 28. August 2019 (act. 7/9) weitere Informationen und Unterlagen an. Mit Schreiben vom 5. September 2019 (act. 7/10) bestätigte die Gesellschaft, sie verfüge am statutarischen Sitz in B. über keine wesentliche Infrastruktur, habe namentlich weder Büros noch sonstige Einrichtungen und sei dort auch telefonisch nicht erreichbar. Auch Mitarbeiter würden in B. keine beschäftigt. Dem Schreiben wurde ein Domizilvertrag vom 1. Januar 2009 zwischen der Gesellschaft und der E. beigelegt.