Der Kanton Zürich berufe sich darauf, dass dem statutarischen Sitz lediglich eine formelle Bedeutung zukomme und sich das Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich befinde; gegen diesen Entscheid sei kein Rechtsmittel erhoben worden, nachdem die gegebenen Umstände tatsächlich für einen bloss formellen Charakter des Sitzes in B. sprechen würden. Somit liege nun eine Doppelbesteuerung vor, weil die Gesellschaft für die gleichen Steuerobjekte sowohl vom Kanton Appenzell Ausserrhoden als auch vom Kanton Zürich veranlagt worden sei; diese Doppelbesteuerung sei gestützt auf die Bundesverfassung unzulässig.