1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt A. Die A. (nachfolgend auch: Gesellschaft bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Juli 2004 mit Sitz in B. ins Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen. Mit Statutenänderung vom 13. November 2018 wurde der Sitz zunächst nach C. verlegt, seit der Statutenänderung vom 19. September 2019 liegt der Sitz der Gesellschaft in D..