3. Kosten und Entschädigung 3.1 Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) werden dem Kanton keine Verfahrenskosten auferlegt. Ausgangsgemäss werden daher keine Kosten erhoben. Seite 8 3.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte kein Entschädigungsbegehren. Somit ist ihm kein Auslagenersatz zuzusprechen. Demnach erkennt das Obergericht: