Kommt hinzu, dass auch die Perspektiven des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt nicht gut sind. Nebst dem fehlenden beruflichen Abschluss liegen auch gesundheitliche Probleme vor, welche die berufliche Integration des Beschwerdeführers in den 1. Arbeitsmarkt erschweren. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2019 aufzuheben. Zudem ist dem Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe 2017 zu erlassen.