Der Beschwerdeführer befindet sich somit in einer finanziellen Notlage, die es ihm verunmöglicht, ausreichend für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Begleichung der nicht über das Sozialhilfebudget gedeckten Kosten für die Wehrpflichtersatzabgabe würde vorliegend eine stossende Härte bedeuten, da sie nach Angaben des ausschliesslich von der finanziellen Sozialhilfe lebenden Beschwerdeführers zu seiner Überschuldung führen würde. Kommt hinzu, dass auch die Perspektiven des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt nicht gut sind.