Monatlich wird er durch die materielle Grundsicherung in der Sozialhilfe mit einem Grundbedarf für eine Person in einem 1-Personenhaushalt von Fr. 986.-- sowie Wohnkosten von Fr. 654.-- unterstützt (act. 2.3). Der Grundbedarf nach der Sozialhilfe SKOS beruht auf einem deutlich tieferen Betrag als jenem, welche die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) vorsehen und reicht insofern nur knapp aus, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Der Beschwerdeführer befindet sich somit in einer finanziellen Notlage, die es ihm verunmöglicht, ausreichend für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.