Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2018 ausgesteuert. Seine Sozialhilfeabhängigkeit dauert mithin schon rund 1 ½ Jahre und ist daher nicht mehr nur vorübergehend. Das Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit fliesst – soweit ersichtlich – vollumfänglich der Sozialhilfe zu. Monatlich wird er durch die materielle Grundsicherung in der Sozialhilfe mit einem Grundbedarf für eine Person in einem 1-Personenhaushalt von Fr. 986.-- sowie Wohnkosten von Fr. 654.-- unterstützt (act.