Seite 7 C. ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer Kosten für eine Versicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR 221.229.1) abgezogen werden. Weshalb von Seiten der Behörde nicht auf eine Kündigung der Versicherung bestanden wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Die Vermögenssituation des Beschwerdeführers ist nicht bekannt. Die Vorinstanz hat sich nach Rücksprache mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung darum bemüht, die gesundheitliche, finanzielle und persönliche Situation des Beschwerdeführers abzuklären (act. 5 und act.