Nebst der Medikation nimmt er regelmässige Kontroll- und supportive Gesprächstermine wahr (act. 2.2). Aus dem Bericht geht keine Arbeitsunfähigkeit hervor und es wird eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert, welche medikamentös und mittels Gesprächsterminen behandelt werden kann. Insofern stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nebst seinem 50%-Job im D. ______ nicht noch einen zusätzlichen Nebenjob ausüben könnte, um zumindest die Mindestabgabe von Fr. 400.-- in Raten abzubezahlen. Dem steht entgegen, dass ein zusätzlicher Lohnerwerb wohl in erster Linie an das Ressort Soziales zur Deckung der materiellen Grundsicherung ginge.