dem Klientenkontoauszug der Sozialhilfe C. auf der Einkommensseite verbucht und scheint damit an die Behörde zu gehen (act. 2.3). Als Unterstützung bezieht der Beschwerdeführer einen monatlichen Grundbedarf für eine Person in einem 1- Personenhaushalt von Fr. 986.-- sowie Wohnkosten von Fr. 654.-- (act. 2.3). Die Einkommenssituation im 2017 ist nicht bekannt, jedoch ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er Arbeitslosengelder bezog (act. 1). In jedem Fall wurde die Wehrpflichtersatzabgabe 2017 auf der Grundlage des für die direkte Bundessteuer gültigen steuerbaren Einkommens von Fr. 20‘400.-- errechnet (act. 13).