Seite 6 N. 20, N. 21 und N. 23 zu Art. 167 DBG; BEUSCH/RAAS, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 167 DBG). Die Wehrpflichtersatzabgabe im Minimalbetrag von Fr. 400.-- kann nicht von einem Abgabepflichtigen verlangt werden, der ausgesteuert ist, ausschliesslich von der finanziellen Sozialhilfe lebt und sich in einer Notlage befindet beziehungsweise durch die Bezahlung der Ersatzabgabe in eine solche geriete (SG GVP 2012 Nr. 27).