167 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), wonach die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn für den Steuerpflichtigen infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeutet. Konkretisiert wird der Begriff der „Notlage“ in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung, SR 642.121], wonach eine Notlage einer natürlichen Person vorliegt, wenn die finanziellen