Weder das Gesetz (WPEG) und die dazugehörige Verordnung (WPEV) noch das Merkblatt umschreiben den in Art. 37 Abs. 2 WPEG erwähnten Begriff der „Notlage“ näher. Jedoch besteht eine ähnliche Regelung der Erlassgründe in Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), wonach die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn für den Steuerpflichtigen infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeutet.