massgebend in erster Linie die Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Erlassgesuches sei. Ergänzend wird im Merkblatt ausgeführt, dass daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung sowie die Aussichten für die Zukunft zu berücksichtigen seien. 2.3 Art. 37 Abs. 2 WPEG räumt keinen festen Rechtsanspruch auf Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe ein (Urteil des Bundesgerichts 2D_71/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).