2.2 Nach dem Merkblatt betreffend Stundung und Behandlung von Erlassbegehren bei der Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) vom Juni 2011 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV kann, wenn die Bezahlung der Wehrpflichtersatzabgabe innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist, die Zahlungsfrist verlängert oder eine Zahlung in Raten bewilligt werden. Wirkt sich der Bezug als stossende Härte aus, nämlich insbesondere dann, wenn sich der Zahlungspflichtige in