Gestützt auf Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 WPEV stellt sich im vorliegenden Erlassverfahren die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht hätte eine Mahnung zustellen müssen unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung des Fragebogens sowie der Beweismittel und unter Androhung von Säumnisfolgen. Diese Frage kann letztlich offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin aus materiellen Gründen gutzuheissen ist. Seite 4 1.3 Die eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt (Art. 37 Abs. 3 WPEV).