Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren bemühte sich die Vorinstanz nach Rücksprache mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung darum, die gesundheitliche, finanzielle und persönliche Situation des Beschwerdeführers abzuklären (act. 5 und act. 8.4). Der Aufforderung zur Einreichung eines Fragebogens sowie weiterer Beweismittel kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach (act. 7).