Soweit aus den Akten ersichtlich, hat die Vorinstanz vor der teilweissen Gutheissung des Erlassgesuchs vom 11. September 2019 lediglich Abklärungen beim Ressort Soziales der Gemeinde C. eingeholt (act. 2.4 und act. 8.7). Weitere Auskünfte wurden nicht eingeholt und es erfolgte auch keine Einvernahme des Beschwerdeführers. Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren bemühte sich die Vorinstanz nach Rücksprache mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung darum, die gesundheitliche, finanzielle und persönliche Situation des Beschwerdeführers abzuklären (act. 5 und act.