1.2 Für das Verfahren betreffend Stundung und Erlass gelte die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten im Veranlagungsverfahren sinngemäss (Art. 52 Abs. 3 WPEV). Die Veranlagung ist im 4. Abschnitt des WPEV, Art. 19ff. WPEV, geregelt und enthält in Art. 29 Abs. 2 WPEV die Bestimmung, wonach, kommt der Ersatzpflichtige den ihm im Veranlagungsverfahren auferlegten Pflichten nicht nach, er zu mahnen ist.