Zwar befinde sich A. ______ in einer schwierigen Situation, jedoch allein die Tatsache, dass er vorübergehend auf Fürsorgeleistungen angewiesen sei, vermöge für sich allein keinen grundsätzlichen Erlass zu bewirken. A. ______ sei grundsätzlich arbeitsfähig, weshalb eine monatliche Rate von Fr. 40.-- zumutbar sei (act. 7). E. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 hiess der Einzelrichter des Obergerichts das Gesuch von A. ______ im Verfahren ERV 19 65 um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gut (act. 10).