Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz hielt mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 an ihrer Verfügung vom 11. September 2019 fest und beantragte damit sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Es wendet ein, dass gemäss ihren Abklärungen A. ______ keine Unterhaltspflichten gegenüber Dritten habe, seit 17 Monaten ergänzend durch die Sozialhilfe unterstützt werde, durch die IV-Stelle die Möglichkeit erhalten habe, einen Lehrabschluss zu erreichen, was er nur bedingt genutzt habe, sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht in stationärer Behandlung in einer Klinik befinde, im Jahr 2017 zu 100%