Seite 2 die Zukunft lasse sich momentan keine konkrete Aussage machen, eine weitere längerfristige Unterstützung durch die Sozialhilfe erscheine realistisch. Er könne die Abgabe nicht bezahlen und die Abweisung seines Erlassgesuchs würde zu einer Anhäufung von Schulden beitragen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Vermeidung einer Überschuldung im Begriff der „Notlage“ nach Art. 37 WPEG inbegriffen sei (act. 1).