C. Gegen die Verfügung vom 11. September 2019 erhob A. ______ am 10. Oktober 2019 mit den eingangs erwähnten Anträgen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden (act. 1). Er macht im Wesentlichen geltend, es sei bei ihm eine Notlage gegeben, da aktuell klar sei, dass er sich aus eigener Kraft nicht von der Sozialhilfeabhängigkeit lösen könne. Er sei zu instabil für den 1. Arbeitsmarkt und die Arbeitsfähigkeit von 50% sei durch das psychiatrische Gutachten ausgewiesen. Die aktuelle Sozialhilfeabhängigkeit und das damit verbundene Existenzminimum gemäss SKOS-Richtlinie lasse die von der Behörde vorgeschlagene Ratenzahlung nicht zu. Über