Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Zirkular-Urteil vom 7. Juli 2020 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O2V 19 37 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A. ______ Beschwerdegegnerin Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Gegenstand Erlass Wehrpflichtersatzabgabe Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Militär- und Bevölkerungsschutz vom 11. September 2019 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung über die Abweisung des Erlasses der Wehrpflichtersatzabgabe sei aufzuheben. 2. Der Erlass über die Wehrpflichtersatzabgabe 2017 sei im Sinne von Art. 37 WPEG vollumfänglich zu gewähren. b) der Vorinstanz (sinngemäss): Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der 1991 geborene A. ______ ist ledig und wohnt in B. ______. Er ist seit Februar 2018 ausgesteuert und wird seit März 2018 vom Ressort Soziales, Gemeinde C., unterstützt. Im Sommer 2018 konnte er im D. ______ an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen und arbeitet dort weiterhin zu 50%. B. Am 6. Juni 2019 wurde A. ______ auf der Grundlage des für die direkte Bundessteuer gültigen steuerbaren Einkommens von Fr. 20‘400.-- für das Jahr 2017 eine Wehrpflichtersatzabgabe in der Höhe von Fr. 624.20 in Rechnung gestellt (act. 13). Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 beantragte die Beraterin Sozialhilfe des Ressorts Soziales der Gemeinde C. auf Wunsch von A. ______ den Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe 2017 (act. 2.1). Mit Verfügung des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz vom 11. September 2019 wurde das Begehren um Erlass teilweise gutgeheissen und der Abgabebetrag auf das gesetzliche Minimum von Fr. 400.-- gesenkt (act. 2.4 und act. 2.5). C. Gegen die Verfügung vom 11. September 2019 erhob A. ______ am 10. Oktober 2019 mit den eingangs erwähnten Anträgen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden (act. 1). Er macht im Wesentlichen geltend, es sei bei ihm eine Notlage gegeben, da aktuell klar sei, dass er sich aus eigener Kraft nicht von der Sozialhilfeabhängigkeit lösen könne. Er sei zu instabil für den 1. Arbeitsmarkt und die Arbeitsfähigkeit von 50% sei durch das psychiatrische Gutachten ausgewiesen. Die aktuelle Sozialhilfeabhängigkeit und das damit verbundene Existenzminimum gemäss SKOS-Richtlinie lasse die von der Behörde vorgeschlagene Ratenzahlung nicht zu. Über Seite 2 die Zukunft lasse sich momentan keine konkrete Aussage machen, eine weitere längerfristige Unterstützung durch die Sozialhilfe erscheine realistisch. Er könne die Abgabe nicht bezahlen und die Abweisung seines Erlassgesuchs würde zu einer Anhäufung von Schulden beitragen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Vermeidung einer Überschuldung im Begriff der „Notlage“ nach Art. 37 WPEG inbegriffen sei (act. 1). D. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz hielt mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 an ihrer Verfügung vom 11. September 2019 fest und beantragte damit sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Es wendet ein, dass gemäss ihren Abklärungen A. ______ keine Unterhaltspflichten gegenüber Dritten habe, seit 17 Monaten ergänzend durch die Sozialhilfe unterstützt werde, durch die IV-Stelle die Möglichkeit erhalten habe, einen Lehrabschluss zu erreichen, was er nur bedingt genutzt habe, sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht in stationärer Behandlung in einer Klinik befinde, im Jahr 2017 zu 100% Arbeitslosentaggeld erhalten und die Ersatzabgabe für die Jahre 2011 bis 2016 beim Kanton E. ohne Verzug bezahlt habe. A. ______ habe auf ihre Aufforderung zur Erteilung von Auskunft über seine finanzielle Situation sowie allfällige Schulden und den Fragebogen zu seiner gesundheitlichen Situation nicht reagiert und keine Beweismittel eingereicht. Mit dem Teilerlass auf die Mindestabgabe von Fr. 400.-- sowie dem Angebot der Ratenzahlung seien sie den Empfehlungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung gefolgt. Zwar befinde sich A. ______ in einer schwierigen Situation, jedoch allein die Tatsache, dass er vorübergehend auf Fürsorgeleistungen angewiesen sei, vermöge für sich allein keinen grundsätzlichen Erlass zu bewirken. A. ______ sei grundsätzlich arbeitsfähig, weshalb eine monatliche Rate von Fr. 40.-- zumutbar sei (act. 7). E. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 hiess der Einzelrichter des Obergerichts das Gesuch von A. ______ im Verfahren ERV 19 65 um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gut (act. 10). F. A. ______ verzichtete stillschweigend auf eine Replik. Am 3. März 2020 reichte das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz auf Nachfrage des Obergerichts hin die Veranlagungsverfügung 2017 ein (act. 13). G. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Par- teien in den Rechtschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Seite 3 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Das Obergericht ist (Art. 28 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 13. September 2010 [JG, bGS 145.31]; Art. 52 Abs. 2 der Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV, SR 661.1) i.V.m. Art. 4 der Verordnung vom 6. April 2004 zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe [bGS 625.31]) zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Erlassgesuch des kantonalen Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz zuständig. Da auch die übrigen von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Beschwerdeberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Für das Verfahren betreffend Stundung und Erlass gelte die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten im Veranlagungsverfahren sinngemäss (Art. 52 Abs. 3 WPEV). Die Veranlagung ist im 4. Abschnitt des WPEV, Art. 19ff. WPEV, geregelt und enthält in Art. 29 Abs. 2 WPEV die Bestimmung, wonach, kommt der Ersatzpflichtige den ihm im Veranlagungsverfahren auferlegten Pflichten nicht nach, er zu mahnen ist. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat die Vorinstanz vor der teilweissen Gutheissung des Erlassgesuchs vom 11. September 2019 lediglich Abklärungen beim Ressort Soziales der Gemeinde C. eingeholt (act. 2.4 und act. 8.7). Weitere Auskünfte wurden nicht eingeholt und es erfolgte auch keine Einvernahme des Beschwerdeführers. Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren bemühte sich die Vorinstanz nach Rücksprache mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung darum, die gesundheitliche, finanzielle und persönliche Situation des Beschwerdeführers abzuklären (act. 5 und act. 8.4). Der Aufforderung zur Einreichung eines Fragebogens sowie weiterer Beweismittel kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach (act. 7). Gestützt auf Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 WPEV stellt sich im vorliegenden Erlassverfahren die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht hätte eine Mahnung zustellen müssen unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung des Fragebogens sowie der Beweismittel und unter Androhung von Säumnisfolgen. Diese Frage kann letztlich offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin aus materiellen Gründen gutzuheissen ist. Seite 4 1.3 Die eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt (Art. 37 Abs. 3 WPEV). 1.4 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Entscheide, die auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 JG). Da vorliegend keine Durchführung einer Verhandlung vorgeschrieben ist und die Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichteten, hat das Obergericht den vorliegenden Entscheid im Zirkularverfahren gefällt. 2. Materielles 2.1 Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEG, SR 661) haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG). Der Ersatzabgabeerlass stellt einen Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden ersatzabgaberechtlichen Anspruch dar. Er hat zur Folge, dass die Ersatzabgabeforderung ohne Befriedigung des Ersatzabgabegläubigers untergeht. Der Ersatzabgabeerlass ist aber kein Gnadenakt des forderungsberechtigten Gemeinwesens, sondern ein Verwaltungsrechtsinstitut mit rechtsstaatlicher Funktion. Liegen die Erlassgründe vor, so muss die zuständige Behörde den Erlass gewähren (PETER R. W ALTI, Der schweizerische Militärpflichtersatz, Diss. Zürich 1979, S. 217, N. 529). 2.2 Nach dem Merkblatt betreffend Stundung und Behandlung von Erlassbegehren bei der Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) vom Juni 2011 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV kann, wenn die Bezahlung der Wehrpflichtersatzabgabe innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist, die Zahlungsfrist verlängert oder eine Zahlung in Raten bewilligt werden. Wirkt sich der Bezug als stossende Härte aus, nämlich insbesondere dann, wenn sich der Zahlungspflichtige in Seite 5 einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete, so kann die Wehrpflichtersatzabgabe teilweise erlassen oder auf die Mindestabgabe herabgesetzt werden und nur in Ausnahmefällen ganz erlassen werden (act. 8.1). Die Eidgenössische Steuerverwaltung empfiehlt in der Beilage zur WL 14 betreffend Stundung und Behandlung von Erlassbegehren, gültig ab Ersatzjahr 2007 ff., bei einem ausgesteuerten Arbeitslosen ohne Unterhaltspflichten einen Teilerlass auf Mindestabgabe sowie eine Ratenzahlung (act. 8.2). Sowohl im Merkblatt als auch in der Beilage wird darauf hingewiesen, dass massgebend in erster Linie die Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Erlassgesuches sei. Ergänzend wird im Merkblatt ausgeführt, dass daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung sowie die Aussichten für die Zukunft zu berücksichtigen seien. 2.3 Art. 37 Abs. 2 WPEG räumt keinen festen Rechtsanspruch auf Erlass der Wehrpflicht- ersatzabgabe ein (Urteil des Bundesgerichts 2D_71/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). Weder das Gesetz (WPEG) und die dazugehörige Verordnung (WPEV) noch das Merkblatt umschreiben den in Art. 37 Abs. 2 WPEG erwähnten Begriff der „Notlage“ näher. Jedoch besteht eine ähnliche Regelung der Erlassgründe in Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), wonach die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn für den Steuerpflichtigen infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeutet. Konkretisiert wird der Begriff der „Notlage“ in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung, SR 642.121], wonach eine Notlage einer natürlichen Person vorliegt, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (lit. a) oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (lit. b). Damit ein Steuererlass gewährt wird, muss beim Gesuchsteller eine finanzielle Notlage entstanden sein, die eine Bezahlung der Steuern ausschliesst oder jedenfalls nur unter unzumutbaren Einschränkungen in der Lebenshaltung ermöglicht und für den Gesuchsteller somit eine grosse Härte bedeutet. In jedem Fall liegt eine Notlage vor bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers und dessen Familie aufkommen muss. Einschränkungen in der Lebenshaltung gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Seite 6 N. 20, N. 21 und N. 23 zu Art. 167 DBG; BEUSCH/RAAS, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 167 DBG). Die Wehrpflichtersatzabgabe im Minimalbetrag von Fr. 400.-- kann nicht von einem Abgabepflichtigen verlangt werden, der ausgesteuert ist, ausschliesslich von der finanziellen Sozialhilfe lebt und sich in einer Notlage befindet beziehungsweise durch die Bezahlung der Ersatzabgabe in eine solche geriete (SG GVP 2012 Nr. 27). 2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2018 ausgesteuert ist (act. 8.7) und seit März 2018 durchgehend bis und mit Einreichung der vorliegenden Beschwerde – mithin während rund 1 ½ Jahren – vom Ressort Soziales der Gemeinde C. unterstützt wird (act. 2.3). Im Erlassgesuch vom 24. Juli 2019 wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer bis auf weiteres ergänzend durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt wird (act. 2.1). Der dem Beschwerdeführer von der D. ______ ausbezahlte Lohn wird gemäss dem Klientenkontoauszug der Sozialhilfe C. auf der Einkommensseite verbucht und scheint damit an die Behörde zu gehen (act. 2.3). Als Unterstützung bezieht der Beschwerdeführer einen monatlichen Grundbedarf für eine Person in einem 1- Personenhaushalt von Fr. 986.-- sowie Wohnkosten von Fr. 654.-- (act. 2.3). Die Einkommenssituation im 2017 ist nicht bekannt, jedoch ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er Arbeitslosengelder bezog (act. 1). In jedem Fall wurde die Wehrpflichtersatzabgabe 2017 auf der Grundlage des für die direkte Bundessteuer gültigen steuerbaren Einkommens von Fr. 20‘400.-- errechnet (act. 13). In der Beschwerdeschrift wurde eine weitere längerfristige Unterstützung durch die Sozialhilfe als realistisch bezeichnet und der Beschwerdeführer als zu instabil für den 1. Arbeitsmarkt bezeichnet (act. 1). Gemäss dem Zwischenbericht vom 10. Oktober 2019 wird der Beschwerdeführer seit 12. November 2018 im Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden ambulant psychiatrisch behandelt. Nebst der Medikation nimmt er regelmässige Kontroll- und supportive Gesprächstermine wahr (act. 2.2). Aus dem Bericht geht keine Arbeitsunfähigkeit hervor und es wird eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk- samkeitsstörung diagnostiziert, welche medikamentös und mittels Gesprächsterminen behandelt werden kann. Insofern stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nebst seinem 50%-Job im D. ______ nicht noch einen zusätzlichen Nebenjob ausüben könnte, um zumindest die Mindestabgabe von Fr. 400.-- in Raten abzubezahlen. Dem steht entgegen, dass ein zusätzlicher Lohnerwerb wohl in erster Linie an das Ressort Soziales zur Deckung der materiellen Grundsicherung ginge. Zudem muss mangels aussage- kräftiger Unterlagen offen bleiben, ob er mit einem zusätzlichen Nebenjob mehr als die erwähnte Grundsicherung verdienen könnte. Aus dem Klientenkontoauszug der Sozialhilfe Seite 7 C. ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer Kosten für eine Versicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR 221.229.1) abgezogen werden. Weshalb von Seiten der Behörde nicht auf eine Kündigung der Versicherung bestanden wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Die Vermögenssituation des Beschwerdeführers ist nicht bekannt. Die Vorinstanz hat sich nach Rücksprache mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung darum bemüht, die gesundheitliche, finanzielle und persönliche Situation des Beschwerdeführers abzuklären (act. 5 und act. 8.4). Der Beschwerdeführer kam dieser Mitwirkungspflicht nicht nach. Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2018 ausgesteuert. Seine Sozialhilfeabhängigkeit dauert mithin schon rund 1 ½ Jahre und ist daher nicht mehr nur vorübergehend. Das Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit fliesst – soweit ersichtlich – vollumfänglich der Sozialhilfe zu. Monatlich wird er durch die materielle Grundsicherung in der Sozialhilfe mit einem Grundbedarf für eine Person in einem 1-Personenhaushalt von Fr. 986.-- sowie Wohnkosten von Fr. 654.-- unterstützt (act. 2.3). Der Grundbedarf nach der Sozialhilfe SKOS beruht auf einem deutlich tieferen Betrag als jenem, welche die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) vorsehen und reicht insofern nur knapp aus, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Der Beschwerdeführer befindet sich somit in einer finanziellen Notlage, die es ihm verunmöglicht, ausreichend für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Begleichung der nicht über das Sozialhilfebudget gedeckten Kosten für die Wehrpflichtersatzabgabe würde vorliegend eine stossende Härte bedeuten, da sie nach Angaben des ausschliesslich von der finanziellen Sozialhilfe lebenden Beschwerdeführers zu seiner Überschuldung führen würde. Kommt hinzu, dass auch die Perspektiven des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt nicht gut sind. Nebst dem fehlenden beruflichen Abschluss liegen auch gesundheitliche Probleme vor, welche die berufliche Integration des Beschwerdeführers in den 1. Arbeitsmarkt erschweren. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2019 aufzuheben. Zudem ist dem Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe 2017 zu erlassen. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) werden dem Kanton keine Verfahrenskosten auferlegt. Ausgangsgemäss werden daher keine Kosten erhoben. Seite 8 3.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte kein Entschädigungsbegehren. Somit ist ihm kein Auslagenersatz zuzusprechen. Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. ______ wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2019 aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Wehr- pflichtersatzabgabe 2017 erlassen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 8. Juli 2020 Seite 9