Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Fristwiederherstellung abgewiesen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei sich die Höhe der Kosten nach dem kantonalen Recht bestimmt