laufende Fristen erstreckt werden können oder in der Abwesenheit keine Verfügungen oder Entscheide zugestellt werden (ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N. 19 zu Art. 133 DBG mit zahlreichen Hinweisen).