2.3.2 Der Steuerpflichtige – beziehungsweise dessen gesetzlicher oder vertraglicher Vertreter sowie gegebenenfalls dessen Hilfspersonen – muss aufgrund erheblicher Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden sein. Das Gesetz nennt ausdrücklich Hinderungsgründe, jedoch ist diese Aufzählung nicht abschliessend. Entscheidend ist stets, dass der Grund den Steuerpflichtigen beziehungsweise seinen Vertreter objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Dazu gehört beispielsweise die Unterrichtung der Behörde von der bevorstehenden Abwesenheit, damit