Am 16. April 2019 wurde der Beschwerdeführer für die Direkte Bundessteuer 2017 nach Ermessen veranlagt und ihm die Veranlagungsverfügung samt Rechtsmittelbelehrung zugesandt. Am 10. September 2019, mithin rund drei Monate nach Ablauf der dem Beschwerdeführer mit der Veranlagungsverfügung eröffneten Einsprachefrist, ging bei der Steuerverwaltung die Steuererklärung 2017 ein. Mit der Eingangsbestätigung der Steuerverwaltung vom 16. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass