2.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer erstmals am 4. Mai 2018 zur Einreichung der Steuererklärung ermahnt wurde mit der Empfehlung, allenfalls eine Fristverlängerung zu beantragen sowie mit der Androhung, bei Nichteinreichen der Steuererklärung eine Veranlagung nach Ermessen vorzunehmen. Vom 29. Mai 2018 bis 23. Juni 2018 war der Beschwerdeführer im Kantonsspital St. Gallen hospitalisiert mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt (act. 2.2 und act.