Seite 2 F. Im Einspracheentscheid vom 26. September 2019 führte die Steuerverwaltung aus, dass mit dem Einreichen der Steuererklärung 2017 am 10. September 2019 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung betreffend die Steuerperiode 2017 erhoben worden sei. Letztere Verfügung sei seit langem rechtskräftig. A. mache weder einen Hinderungsgrund betreffend Fristeinhaltung geltend noch die rechtzeitige Nachholung des Versäumten. Daher sei auf die Einsprache nicht einzutreten (act. 8.7).