B. Am 22. Juni 2018 wurde A. ein zweites Mal gemahnt, die Steuerklärung 2017 einzureichen und es wurde ihm hierzu Frist bis zum 12. Juli 2018 gesetzt. Im Übrigen wurde er erneut auf die Unterlassungsfolgen sowie die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Ermessensveranlagung hingewiesen (act. 8.3). C. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 wurde A. eine Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung 2017 bis 31. Dezember 2018 gewährt (act. 8.4). D. Am 16. April 2019 wurde A. für die Direkte Bundessteuer 2017 nach Ermessen veranlagt (act. 8.5).