A. Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 wurde A. von der Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Steuerverwaltung) ein erstes Mal gemahnt, die Steuererklärung 2017 einzureichen, da die Frist zu deren Einreichen abgelaufen sei. Weiter wurde er auf die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichteinreichen der Steuererklärung eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen und allenfalls eine Busse ausgesprochen werde. Im Übrigen sei jede weitere Mahnung kostenpflichtig (act. 8.2).